Die Leibrente nach Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches. Damit ein Verkauf als « Leibrente » bezeichnet werden kann, muss er zufallsbedingt sein. Diese Zufälligkeit liegt im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Immobilie. Ein Verkauf auf Lebenszeit kann von den Gerichten neu qualifiziert werden, wenn er dieses Risiko nicht enthält.
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Die besetzte Leibrente
Der Verkäufer, auch « Kreditrentner » genannt, behält ein Wohn- und Nutzungsrecht (oder einen Nießbrauch) auf Lebenszeit oder in seltenen Fällen für einen begrenzten Zeitraum. Dieser Kreditrentner erhält vom Käufer (« Debitrentner ») ein Bouquet und eine monatliche Rente und bleibt bis zu seinem Tod in seinem Haus wohnen. Er kann aber auch beschließen, sein Haus zu verlassen und z. B. in ein Altersheim zu ziehen. Dies wird als « vorzeitige Entlassung » bezeichnet und die Rente wird dann neu bewertet. Der Rentenschuldner nimmt dann die Wohnung in Besitz.


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Die freie Leibrente
Der Verkäufer oder « Kreditrentner » bietet eine Wohnung zum Verkauf an, die nicht sein Hauptwohnsitz ist und die frei von jeglicher Belegung ist (Zweitwohnsitz oder Mietinvestition.). Der Kreditrentner erhält ein Bouquet und eine monatliche Rente, zu deren Zahlung sich der Käufer oder « Debitrentner » bis zu seinem Tod verpflichtet. Bei der freien Leibrente nimmt der Schuldner-Rentner seine Immobilie sofort in Besitz.

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Das nackte Eigentum
Immer mehr Rentner verkaufen ihre Immobilie in Form von nacktem Eigentum. Dies ist eine Alternative zur Leibrente. Bei einem Verkauf in nacktem Eigentum erhält der Verkäufer den gesamten Verkaufspreis am Tag der Unterzeichnung der öffentlichen Urkunde und erhält keine Leibrente. Er bleibt jedoch bis zu seinem Tod in seinem Haus wohnen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten: Der Verkauf von nacktem Eigentum mit Vorbehalt des Nießbrauchs und der Verkauf von nacktem Eigentum mit Nutzungs- und Wohnrecht. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um sich beraten zu lassen.